Gemeinde Malsfeld
Gemeinde Malsfeld

Wasser:

12. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung

der Gemeinde Malsfeld

vom 07.12.1981

 

 

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S.573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des  Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018  (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 17.12.2020                          folgende

 

12. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

beschlossen.

Artikel I

 

§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird.

Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasser

 

1,69 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 1,81 €

 

für den Bemessungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022

 

 

Artikel II

 

Diese 12. Änderung zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

Die Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt:

 

Malsfeld, den 18.12.2020

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

 

gez. Vaupel

Bürgermeister

 

Bereitgestellt unter www.malsfeld.eu am 18.12.2020

11. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung

der Gemeinde Malsfeld

vom 07.12.1981

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl S. 291), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 13.12.2018 folgende

 

11. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

beschlossen.

Artikel I

§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Zählermiete beträgt je Wasserzähler und je Kalenderjahr bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung

 

von bis zu   5 m³ Nettomiete 0,50 €/Monat zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 0,54 €/Monat

von bis zu 10 m³ Nettomiete 0,80 €/Monat zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 0,86 €/Monat

von bis zu 20 m³ Nettomiete 1,00 €/Monat zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 1,07 €/Monat

von über   20 m³ Nettomiete 25,00 €/Monat zzgl.7 % Umsatzsteuer = 26,75 €/Monat

 

§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird.

Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasser

1,78 EUR zzgl. Umsatzsteuer = 1,90 EUR für den Bemessungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

sowie

1,65 EUR zzgl. Umsatzsteuer = 1,77 EUR für den Bemessungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

 

Artikel II

 

Diese 11. Änderung zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

Die Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt:

 

 

Malsfeld, den 13.12.2018

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

 

 

gez.: Vaupel

Bürgermeister

 

Bereitgestellt unter www.malsfeld.eu am 14.12.2018

10. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung

der Gemeinde Malsfeld

vom 07.12.1981

 

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S. 618), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geän-dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 15.12.2016 folgende

 

 

10. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

beschlossen.

 

Artikel I

 

§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird.

Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasser 1,83 EUR

(Nettogebühr 1,71 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 0,12 EUR)

 

 

Artikel II

 

Diese 10. Änderung zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

 

Die Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt:

 

 

Malsfeld, den 15.12.2016

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

 

gez. Vaupel, Bürgermeister

 

 

Bereitgestellt unter www.malsfeld.eu am: 23.12.2016

 

Abwasser:

21. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

zur Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung

 

 

der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S.573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des  Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018  (GVBl S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 17.12.2020 folgende

 

 

21. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

beschlossen.

 

Artikel I

 

§ 8 b (1) erhält folgende Fassung:

 

§ 8 b Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von    0,78 EUR jährlich für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 erhoben.

 

§ 8 d erhält folgende Fassung:

 

§ 8 d Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch für den

Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022                                           2,73 EUR

 

                                                                                    

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,73 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5   x   festgestellter CSB   +   0,5

                                                                    600

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

 

Artikel II

 

Diese 21. Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Malsfeld, den 18.12.2020

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

 

gez.: Vaupel, Bürgermeister

 

Bereitgestellt auf www.malsfeld.eu am 18.12.2020

20. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

zur Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung

 

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl S. 291), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 13.12.2018 folgende

 

 

 

20. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

beschlossen.

 

Artikel I

 

§ 8 b (1) erhält folgende Fassung:

 

§ 8 b Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von  0,85 EUR jährlich erhoben.

 

 

 

§ 8 d erhält folgende Fassung:

 

§ 8 d Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch für den

Bemessungszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019                                          3,01 EUR

 

sowie für den Bemessungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020              2,90 EUR                                                                                 

 

 

Die einheitliche Abwassergebühr wird für Sondervertragskunden, bei

denen die Berechnung einer gesplitteten Abwassergebühr nicht möglich

ist, für den Bemessungszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 auf                  5,54 EUR

sowie für den Bemessungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 auf  5,16 EUR

pro m³ Frischwasser festgesetzt.

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,01 EUR (01.01.2019 – 31.12.2019) bzw. 2,90 EUR (01.01.2020 – 31.12.2020)   bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5   x   festgestellter CSB   +   0,5

                                                                    600

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

Artikel II

 

Diese 20. Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

 

 

Malsfeld, den 13.12.2018

 

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

 

gez.: Vaupel

Bürgermeister

 

 

 

 

Bereitgestellt auf www.malsfeld.eu am 14.12.2018

19. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

zur Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S. 618), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Was-sergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Ge-setzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabga-bengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 362), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 15.12.2016 folgende

 

 

 

19. ÄNDERUNGSSATZUNG

 

beschlossen.

 

Artikel I

 

§ 8 b (1) erhält folgende Fassung:

 

§ 8 b Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von0,63 EUR jährlich erhoben.

 

 

 

§ 8 d erhält folgende Fassung:

 

§ 8 d Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

     

    Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch                                        3,13 EUR

     

    Die einheitliche Abwassergebühr wird für Sondervertragskunden, bei

    denen die Berechnung einer gesplitteten Abwassergebühr nicht möglich

    ist, auf                                                                                                              5,13 EUR

    pro m³ Frischwasser festgesetzt.

     

  2. Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

     

    Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,13 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

    0,5   x   festgestellter CSB   +   0,5

                                                                        600

    Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

     

     

 

Artikel II

 

Diese 19. Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

 

 

Malsfeld, den 15.12.2016

 

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

 

gez. Vaupel

Bürgermeister

 

 

 

 

Bereitgestellt auf www.malsfeld.eu am 23.12.2016

 

 

Gemeinde Malsfeld

Lindenstraße 1

34323 Malsfeld

Tel.: 05661 500270

info@malsfeld.eu

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