Gemeinde Malsfeld
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Information zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

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Bürgerinfo zu Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
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Die bisherige Gebührensituation
Die Gebühr für Abwasser wird bisher nach dem Frischwasserverbrauch (Wasseruhr) erhoben.
Diese Gebühreneinnahmen decken neben der Schmutzwasserbehandlung in der Kläranlage auch Leistungen der Niederschlagswasserbeseitigung über Regenwasserkanäle und Speicherbecken. Für die Niederschlagswasserbeseitigung auf den Straßenflächen kommt die Gemeinde Malsfeld auf.


Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
Auch künftig bleibt die Summe des Gebührenaufkommens gleich. Die Gebühren werden lediglich nach Regenwasser- und Schmutzwasseranteil - und somit anders - aufgeteilt. Grundsätzlich ist auch mit der Einführung der gespitteten Abwassergebühr eine Anpassung der Gebühren in Zukunft nicht auszuschließen.
Warum gibt es künftig getrennte Gebühren für Schmutz- und
Niederschlagswasser?
Den bisherigen Berechnungen der Abwassergebühr lag die vereinfachte Annahme

Frischwassermenge = Abwassermenge

zugrunde. Das heißt, es wurden in der Abwassergebühr alle Kosten für die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers von Dachflächen, Einfahrten usw. zusammen über den Umrechnungsschlüssel „verbrauchtes Trinkwasser“ in Rechnung gestellt.
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung ist diese Berechnung im Hinblick auf Gebührengerechtigkeit nicht mehr zulässig.

Künftig muss auch die Größe der für das Niederschlagswasser abflußwirksamen versiegelten Flächen berücksichtigt werden.
Gegenwärtig hat dies zur Folge, dass beispielsweise Bewohner in Gebäuden mit hohem Trinkwasserverbrauch (z.B. Mehrfamilienhaus) anteilig die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung von Gebäuden mit großflächigen Versiegelungen und geringem Trinkwasserverbrauch mit zahlen / subventionieren.

 

Nach gängiger Rechtsprechungspraxis ist die Gemeinde Malsfeld verpflichtet, folgende Berechnungsgrundlagen für die Abwassergebühr einzuführen:

  1. Die Schmutzwassergebühr wird wie bisher nach der jeweils abgelesenen Trinkwassermenge berechnet.
  2. Für die Niederschlagswassergebühr werden die an den Kanal angeschlossenen abflusswirksamen versiegelten Flächen eines Grundstückes als Berechnungsgrundlage herangezogen. Hierzu gehören die überbauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser direkt über die Grundstücksentwässerungsanlage in die gemeindliche Kanalisation gelangt. Es zählen aber auch die so genannten indirekt einleitenden Flächen dazu, z.B. Garagenzufahrten, die über den Gehweg in den Straßenablauf entwässern.

 

Wie wird dieses Projekt durchgeführt?
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld hat die Verwaltung beauftragt, die Arbeiten für die Einführung einer getrennten Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser umzusetzen. Im März 2011 wurden durch eine Befliegung die versiegelten Flächen erfasst. Bei der Auswertung der Luftbildaufnahmen wurden die Größen überbauter (Dachflächen) und befestigter Grundstücksflächen ermittelt.
 

Mitarbeit der Grundstückseigentümer

Die durch die Befliegung ermittelten versiegelten Flächen sind in einem Flächenerfassungsbogen eingetragen. Um jedoch die genaue Summe der an die Kanalisation angeschlossenen Flächen zu berechnen, werden die Flächenerfassungsbogen den Grundstückseigentümern zur Korrektur nach den hierzu stattfindenden Informationsveranstaltungen übersandt.

 

In diesen sind die durch die Befliegung festgestellten versiegelten Flächen in einer Tabelle aufgeführt, zudem ist neben der Luftbildaufnahme die versiegelte Fläche in der Katasterkarte dargestellt.
 

Arten der versiegelten Flächen

Je nach Art der Oberflächenbefestigung gelangt Niederschlagswasser mehr oder weniger mengenreduziert zum Abfluss und somit in die gemeindliche Kanalisation. Diesem Umstand wird durch „Abflussfaktoren“ in Abhängigkeit der Oberflächenbefestigung“, die den entsprechenden technischen Regelwerken entnommen sind, Rechnung getragen.


Abflussfaktoren:
1. Dachflächen

1.1 Flachdächer, geneigte Dächer: 1,00
1.2 Kiesdächer: 0,50
1.3 Gründächer: 0,30

2. Befestigte Grundstücksflächen

2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o.Ä.),Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung: 1,00
2.2 Pflaster (z.B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten - jeweils ohne Fugenverguss: 0,60
2.3 Wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o.Ä.): 0,50
2.4 Porenpflaster oder ähnliche wasserdurchlässige Pflaster: 0,40
2.5 Rasengittersteine: 0,20

Gebührenmindernde Faktoren bei Rückhaltung von Regenwasser:
Zisternen
Die Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück wirkt sich gebührenmindernd aus. Voraussetzung ist eine Speicherkapazität von mindestens 1 cbm. Unterschieden wird zwischen Zisternen mit und ohne Kanalanschluss sowie mit und ohne Brauchwassernutzung.

  1. Eine Regenwasserzisterne (Volumen 5 cbm) und Kanalanschluss (Überlauf) zur Gartenbewässerung, wirkt sich im Umfang vom 10- fachen des Volumens der Zisterne flächenreduzierend und damit gebührenmindernd aus. In diesem Beispiel wären das 50 m2.

  2. Eine Regenwasserzisterne (Volumen 5 cbm) und Kanalanschluss (Überlauf) zur Brauchwassernutzung (Toilette), wirkt sich im Umfang vom 20- fachen des Volumens der Zisterne flächenreduzierend und damit gebührenmindernd aus. In diesem Beispiel wären das 100 m2.

Die Größe der abzuziehenden Fläche ist auf die Fläche begrenzt, von der das Wasser in die Zisterne geleitet wird.

Bei einer Brauchwassernutzung ist ein Mengenzähler einzubauen.

 

Bei Zisternen ohne Kanalanschluss wird die gesamte Fläche, die an die Zisterne angeschlossen ist (z.B. Garage), bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt.

 

Versickerung von Niederschlagswasser, Ableitung in Gewässer
Die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück ist möglich. Die Möglichkeiten sind individuell von Haus zu Haus verschieden und bedürfen im Einzelnen einer ordnungsgemäßen fachtechnischen Planung. Dringend zu beachten ist, dass durch Versickerung das Nachbargrundstück nicht geschädigt werden darf. Daher sollte in jedem Fall ein entsprechender Fachmann (Architekt oder Ingenieur) zu Rate gezogen werden.
Bei großen Gartengrundstücken reicht es oft, das Oberflächenwasser flächig (z.B. in einer Mulde) auf die Gartenfläche zu verteilen. Zu prüfen ist auch, ob jede kleine versiegelte Fläche (z.B. Fußweg im Garten) unbedingt an einen Ablauf angeschlossen werden muss.
Oftmals kann das Regenwasser einfach in die Grünfläche abgeleitet werden, ohne dass daraus ein Schaden entsteht. Sollte es dennoch zu nachbarlichen Streitfällen kommen, ist der Betreiber einer Versickerungsanlage verpflichtet, einen Nachweis über die Funktionsfähigkeit der Anlage sowie die Einhaltung der
Regeln der Technik (DIN-Vorschriften etc.) bei der Planung und dem Bau zu führen! Ableitung von Niederschlagswasser in Gewässer ist grundsätzlich gewünscht und möglich.
Besteht die Möglichkeit, Ihr Oberflächenwasser direkt in einen Graben oder Bach einzuleiten, weil dieser an Ihrer Grundstücksgrenze entlang verläuft, kann dies eine kostengünstige Möglichkeit sein, Ihr Oberflächenwasser abzuleiten. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass eine Gebührenreduzierung nur erfolgen kann, wenn der Graben nicht im weiteren Verlauf in einen Kanal mündet.

 

Bei der Ableitung von Oberflächenwasser in ein Gewässer ist die Zustimmung des Gewässereigentümers erforderlich. Dies ist im Regelfall die Gemeinde. Es muss damit gerechnet werden, dass der Gewässereigentümer bauliche Anforderungen an die Einleitstelle stellen wird und überprüft, ob das zusätzliche Oberflächenwasser schadlos eingeleitet werden kann. Nicht gestattet ist die Einleitung von verschmutztem Oberflächenwasser, z.B. von verschmutzten Hofflächen.

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