Gemeinde Malsfeld
Gemeinde Malsfeld

Sondernutzungsgebührensatzung

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen

in der Gemeinde Malsfeld

(Sondernutzungsgebührensatzung)

 

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) und § 18 Abs. 2 des Hessischen Straßengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.06.2003 (GVBl. I S. 166) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in ihrer Sitzung am 05.09.2013 folgende Satzung

 

beschlossen:

 

§ 1

Gebührenpflichtige Sondernutzungen

 

Für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und an den Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen werden Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

 

§ 2

Gebühren nach dem Wert der Sondernutzung

 

  1. Ist in dem anliegenden Gebührenverzeichnis eine Sondernutzungsart nicht enthalten, so beträgt

 

  1. die wiederkehrende Jahresgebühr mindestens 0,5, höchstens zehn vom Hundert,

  2. die einmalige Gebühr fünfzehn vom Hundert,

 

des für das Jahr der Antragstellung zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung.

 

  1. Wird eine wiederkehrende Monatsgebühr festgesetzt, so beträgt sie ein Zwölftel der nach Abs. 1 zu errechnenden Jahresgebühr.

 

  1. Der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen.


§ 3

Bemessung der Gebühr

 

  1. Bei einer Sondernutzung, für die in dem Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen nach:

 

  1. dem Umfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs,

  2. dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und Verkehrsraumes,

  3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung.

 

  1. Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine feste Gebühr enthalten ist, ist diese Gebühr festzusetzen.

 

  1. Bei Sondernutzungen, deren Ausübung voraussichtlich ein Jahr und mehr andauern wird, ist eine jährliche wiederkehrende Gebühr festzusetzen. Die wiederkehrende Gebühr kann auch in monatlichen Raten festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr nach Tagen ist die volle Tagesgebühr auch dann festzusetzen, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des Tages ausgeübt wird.

 

(4) Im Einzelfall kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden, wenn:

 

  1. die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder

  2. dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 4

Kapitalisierung

 

  1. Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird.

  2. Ist die Sondernutzungserlaubnis befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. Davon abzuziehen ist derjenige Betrag, der sich bei regelmäßiger Entrichtung der Gebühren aus der Verzinsung mit einem Zinssatz von zwei vom Hundert ergeben würde.

  3. Ist die Sondernutzungserlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die voraussichtliche Laufzeit bis zum Widerruf, höchstens jedoch eine Laufzeit von zwanzig Jahren, der Berechnung zu Grunde zu legen ist.


    § 5

Schuldner der Gebühr

 

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer:

 

  1. die Sondernutzungserlaubnis beantragt oder wem sie erteilt worden ist,

  2. eine Straße zu einer Sondernutzung ohne die nach § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes erforderliche Erlaubnis gebraucht.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 6

Gebührenfreie Sondernutzungen

 

Als Sondernutzungen sind gebührenfrei:

 

  1. Kreuzungen der Straßen mit ober- oder unterirdischen Leitungen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser sowie der öffentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen,

  2. von der Straßenbauverwaltung oder der Gemeinde allgemein eingeführte private Hinweisschilder zur besseren Orientierung,

  3. Warenpräsentation und Werbeausleger eines Gewerbetreibenden vor der selbst genutzten Verkaufsstätte, soweit der Straßenverkehr (insb. Fußgängerverkehr) nicht eingeschränkt oder umgeleitet werden muss,

  4. Werbetafeln für Veranstaltungen im Gemeindegebiet, die durch örtliche Vereine und Verbände ausgerichtet werden,

  5. vorhandene Warenautomaten.

 

§ 7

Persönliche Gebührenfreiheit

 

Religionsgemeinschaften, politische Parteien und Wählergruppen sind von der Zahlung von Gebühren für Sondernutzungen befreit.

§ 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

 

§ 8

Entstehen der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Genehmigung der beantragten Sondernutzung, im Fall des § 5 Nr. 2 mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung.

(2) Wurde die Gebühr nach § 3 Abs. 4 ermäßigt oder erlassen und fallen später die Gründe für die Ermäßigung oder für den Erlass weg, so kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(3) Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird.

 

§ 9

Widerruf bei Verzug

 

Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen wiederkehrenden Gebühr länger drei Monate oder im Falle einer einmaligen oder befristet ausgeübten Sondernutzung in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Malsfeld, den 16.06.2014

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

 

gez. Vaupel

Bürgermeister

Gemeinde Malsfeld

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34323 Malsfeld

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