Gemeinde Malsfeld
Gemeinde Malsfeld

 

„Katzenschutzverordnung“

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld hat in Ihrer Sitzung am 28.09.2016 aufgrund des §21 Abs. 3 der „Verordnung zu Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24. April 2015 (GVBl. Nr. 10 vom 30. April 2015), §13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S. 1206, 1313) – geändert durch das Dritte Änderungsgesetz vom 04. Juli 2013 (BGBI. I S. 2182) und Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154) den Erlass folgender „Katzenschutzverordnung“ beschlossen:

 

§ 1

Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht

 

  1. Katzenhalter/innen, die ihre Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen sowie registrieren zu lassen.
  2. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
  3. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
  4. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

 

§ 2

Durchführung und Überwachung

 

  1. Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Bürgermeister der Stadt Melsungen, Gemeinsames Ordnungsamt, auf Verlangen vorzulegen.
  2. Wird eine unkastrierte Katze im unkontrollierten Freigang angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin auferlegt werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.

 

§ 3

Bußgeldvorschriften

 

Vorsätzlich oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Melsungen für den Ordnungsamtsbezirk.

 

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt,

b) entgegen § 2 Abs. 1 die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt.

 

  1. Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 4

In-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am 01.10.2016 in Kraft.

 

 

Malsfeld, den 28.09.2016

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

gez.: Vaupel, Bürgermeister

 

 

Vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.

 

Malsfeld, den 11.10.2016

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

Vaupel, Bürgermeister

 

 

 

Bereitgestell auf www.malsfeld.eu am 11.10.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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