12. ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung
der Gemeinde Malsfeld
vom 07.12.1981
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S.573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 17.12.2020 folgende
beschlossen.
§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird.
Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasser
1,69 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 1,81 €
für den Bemessungszeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022
Artikel II
Diese 12. Änderung zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Die Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt:
Malsfeld, den 18.12.2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
gez. Vaupel
Bürgermeister
Bereitgestellt unter www.malsfeld.eu am 18.12.2020
11. ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung
der Gemeinde Malsfeld
vom 07.12.1981
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl S. 291), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 13.12.2018 folgende
beschlossen.
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Zählermiete beträgt je Wasserzähler und je Kalenderjahr bei Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung
von bis zu 5 m³ Nettomiete 0,50 €/Monat zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 0,54 €/Monat
von bis zu 10 m³ Nettomiete 0,80 €/Monat zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 0,86 €/Monat
von bis zu 20 m³ Nettomiete 1,00 €/Monat zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 1,07 €/Monat
von über 20 m³ Nettomiete 25,00 €/Monat zzgl.7 % Umsatzsteuer = 26,75 €/Monat
§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird.
Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasser
1,78 EUR zzgl. Umsatzsteuer = 1,90 EUR für den Bemessungszeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019
sowie
1,65 EUR zzgl. Umsatzsteuer = 1,77 EUR für den Bemessungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020
Artikel II
Diese 11. Änderung zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Die Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt:
Malsfeld, den 13.12.2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
gez.: Vaupel
Bürgermeister
Bereitgestellt unter www.malsfeld.eu am 14.12.2018
10. ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung
der Gemeinde Malsfeld
vom 07.12.1981
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S. 618), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geän-dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 15.12.2016 folgende
beschlossen.
§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird.
Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen. Die laufende Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Frischwasser 1,83 EUR
(Nettogebühr 1,71 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 0,12 EUR)
Artikel II
Diese 10. Änderung zur Wasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Die Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt:
Malsfeld, den 15.12.2016
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
gez. Vaupel, Bürgermeister
Bereitgestellt unter www.malsfeld.eu am: 23.12.2016
21. ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung
der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S.573), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 17.12.2020 folgende
beschlossen.
§ 8 b (1) erhält folgende Fassung:
§ 8 b Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
§ 8 d erhält folgende Fassung:
§ 8 d Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch für den
Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 2,73 EUR
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,73 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
600
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Artikel II
Diese 21. Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Malsfeld, den 18.12.2020
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
gez.: Vaupel, Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.malsfeld.eu am 18.12.2020
20. ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl S. 291), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 13.12.2018 folgende
beschlossen.
§ 8 b (1) erhält folgende Fassung:
§ 8 b Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
§ 8 d erhält folgende Fassung:
§ 8 d Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch für den
Bemessungszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 3,01 EUR
sowie für den Bemessungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 2,90 EUR
Die einheitliche Abwassergebühr wird für Sondervertragskunden, bei
denen die Berechnung einer gesplitteten Abwassergebühr nicht möglich
ist, für den Bemessungszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 auf 5,54 EUR
sowie für den Bemessungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 auf 5,16 EUR
pro m³ Frischwasser festgesetzt.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,01 EUR (01.01.2019 – 31.12.2019) bzw. 2,90 EUR (01.01.2020 – 31.12.2020) bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
600
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Artikel II
Diese 20. Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Malsfeld, den 13.12.2018
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
gez.: Vaupel
Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.malsfeld.eu am 14.12.2018
19. ÄNDERUNGSSATZUNG
zur Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S. 618), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Was-sergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Ge-setzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabga-bengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.04.2016 (BGBl. I S. 745), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. S. 362), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 15.12.2016 folgende
beschlossen.
§ 8 b (1) erhält folgende Fassung:
§ 8 b Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von0,63 EUR jährlich erhoben.
§ 8 d erhält folgende Fassung:
§ 8 d Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,13 EUR
Die einheitliche Abwassergebühr wird für Sondervertragskunden, bei
denen die Berechnung einer gesplitteten Abwassergebühr nicht möglich
ist, auf 5,13 EUR
pro m³ Frischwasser festgesetzt.
Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,13 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
600
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
Artikel II
Diese 19. Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Malsfeld, den 15.12.2016
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
gez. Vaupel
Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.malsfeld.eu am 23.12.2016