Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld am 19.12.2013 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung
über die Erhebung einer Steuer
auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
im Gebiet der Gemeinde Malsfeld
§ 1
Steuererhebung
Die Gemeinde Malsfeld erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4
Steuersätze
(1)Die Steuer beträgt
zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
je angefangenem Kalendermonat und Gerät
für Geräte mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen 15 v.H. der Bruttokasse,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 15 v.H. der Bruttokasse,
für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,
a) in Spielhallen 30 v.H. der Bruttokasse,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten
30 v.H. der Bruttokasse,
zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 26,00 Euro.
(2) Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Gemeindevorstand die Bruttokasse.
§ 5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen
unverzüglich der Gemeinde Malsfeld - Steueramt - mitzuteilen.
§ 7
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Gemeinde Malsfeld betriebenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Gemeinde eingegangen ist.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.
§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Die Gemeinde Malsfeld - Steueramt - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäfts-unterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.
§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 10
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Gemeindevorstand durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Malsfeld über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 01.01.2006, zuletzt geändert zum 01.01.2011, außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Malsfeld, den 19.12.2013
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
gez. Vaupel, Bürgermeister