Gemeinde Malsfeld
Gemeinde Malsfeld

ÄNDERUNG

 

der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten

der Gemeinde Malsfeld

 

Aufgrund von § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in ihren derzeit gültigen Fassungen hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in ihrer Sitzung am             19.12.2019 folgende Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Malsfeld beschlossen:

 

Artikel 1

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Betreuungsgebühr je Kind und Monat in den Kindertageseinrichtungen „Pusteblume“ und „Schwalbennest“

 

Betreuungszeit

1. Kind /€

2. Kind/€

jedes weitere Kind/€

 

 

 

 

bis zu vollendeten 2. Lebensjahr von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr

205,00

165,00

130,00

bis zu vollendeten 2. Lebensjahr von 7:00 Uhr bis 14:30 Uhr

235,00

185,00

155,00

bis zu vollendeten 2. Lebensjahr von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr

255,00

210,00

175,00

bis zu vollendeten 2. Lebensjahr von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr

265,00

       

215,00

185,00

 

Betreuungszeit

1. Kind /€

2. Kind/€

jedes weitere Kind/€

vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr            von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr

155,00

120,00

90,00

vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr            von 7:00 Uhr bis 14:30 Uhr

180,00

150,00

115,00

vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr            von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr

205,00

170,00

135,00

vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr            von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr

210,00

175,00

140,00

Betreuungszeit

1. Kind /€

2. Kind/€

jedes weitere Kind/€

vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schulantritt                         

von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr

204,00

156,00  

126,00

vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schulantritt                        

von 7:00 Uhr bis 14:30 Uhr

254,00

244,00

234,00

vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schulantritt                        

von 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr

299,00

264,00

254,00

vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schulantritt                         

von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr

309,00

269,00

259,00

 

Betreuungsgebühr je Kind in der Astrid-Lindgren-Schule Malsfeld                        (Betreute Grundschule)

 

Betreuungszeit

je Kind/€

ab Schulantritt                                               dienstags-donnerstags                                 außerhalb der Schulferien in Hessen                                                    7:45 Uhr bis 14:45 Uhr **

gebührenfrei

ab Schulantritt                                               montags-freitags*                                                  7:45 Uhr bis 14:45 Uhr  

90,00

ab Schulantritt                                               montags-freitags*                                                  7:00 Uhr bis 14:45 Uhr 

100,00

ab Schulantritt                                               montags-freitags*                                                  7:45 Uhr bis 16:30 Uhr 

120,00

ab Schulantritt                                               montags-freitags*                                                  7:45 Uhr bis 17:00 Uhr 

130

ab Schulantritt                                               montags-freitags*                                                  7:00 Uhr bis 16:30 Uhr 

130

ab Schulantritt                                               montags-freitags*                                                  7:00 Uhr bis 17:00 Uhr 

140

* nicht an gesetzlichen Feiertagen

 

** ein befristeter Wechsel (z. B. nur für die Schulferien) in die gebührenpflichtigen Module ist nicht möglich.

 

                                                                               

 

 

Die geändert Betreuungsgebühr gilt bei Vollendung des Lebensalters jeweils ab dem nächsten Monat.

 

Das älteste Kind zählt bei Geschwisterermäßigung als Erstkind.

 

 

 

In § 2 werden folgende Absätze 2 und 3 neu eingefügt:

(2) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Malsfeld jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme-    und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

  1. ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde

 

  1. ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung  wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde

 

 (3) Bei Gewährung der Kostenbefreiung und –ermäßigungen nach Abs. 2 und der gleichzeitigen Betreuung weiterer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) bis zu dem vollendeten dritten Lebensjahr entfällt die Regelung der Geschwisterermäßigung.

 

 

 

 

Artikel 2

 

Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Die Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Malsfeld wird hiermit ausgefertigt.

 

 

Malsfeld, den 19.12.2019

 

 

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Malsfeld

 

 

 

Vaupel, Bürgermeister

 

 

 

Bereitgestellt auf www.malsfeld.net  am 20.12.2019

Gemeinde Malsfeld

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34323 Malsfeld

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