Gemeinde Malsfeld
Gemeinde Malsfeld

Friedhofsordnung

FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Malsfeld

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I. S. 119) in Verbindung  mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung vom 24.06.2010 für die Friedhöfe der Gemeinde Malsfeld folgende Satzung  (Friedhofsordnung) beschlossen:

I.  Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Malsfeld:

a) Friedhof Beiseförth e)   Friedhof Mosheim
b) Friedhof Dagobertshausen  f)  Friedhof Ostheim
c) Friedhof Elfershausen  g) Friedhof Sipperhausen
d) Friedhof Malsfeld


§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Malsfeld waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Für diese Bestattung wird ein Zuschlag erhoben.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Einzelgrabstelle oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.


§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.


II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist.
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im  Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
 in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.


III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine weitere Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag und Samstagvormittag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Für die Bestattung am Samstag wird ein Zuschlag erhoben.

(5) Das Höchstmaß für die Größe der Särge ist
Länge  2,10 m
Breite  0,80 m
Höhe  0,80 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies dem Gemeindevorstand (Friedhofsverwaltung) bei Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(6) Der Zeitpunkt der Beisetzung von Aschenurnen in dem anonymen Grabfeld wird den Angehörigen nicht  oder im Nachhinein bekanntgegeben.


§ 11 Nutzung der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung  der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Friedhofshalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Friedhofshalle gebracht werden. Als öffentliche Friedhofshallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Friedhofshalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in den Friedhofshallen am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung  bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV.  Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

• Erdgrabstätten
• Urnengrabstätten
• Rasenerdgrabstätten
• Rasenurnengrabstätten
• Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur auf dem Friedhof Mosheim)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Gräber werden entsprechend den Grabarten der Reihe nach belegt.

(3) Zur Zeit werden auf dem Friedhof Beiseförth aus Platzmangel keine Rasengrabstätten für Erdbestattungen zur Verfügung gestellt. Über eine spätere Zulassung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(3) Das Nutzungsrecht einer Grabstätte beträgt grundsätzlich 30 Jahre.

§ 16 Grabbelegung

In jeder Erdgrabstelle/Rasenerdgrabstelle darf während des Laufs der Nutzungszeit/Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung und zusätzlich bis zu zwei Urnenbestattungen vorgenommen werden. In jeder Urnengrabstätte/Rasenurnengrabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist/Nutzungszeit grundsätzlich bis zu zwei Urnenbestattung vorgenommen werden

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 18 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Ruhefrist und die Nutzungszeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Grabstätten ist 3 Monate vorher bekannt zu geben. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

A. Erdgrabstätten

§ 19 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Erdgrabstätte können nicht berücksichtigt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Erdgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. Ehegatten,
2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdgrabstätte soll für den Fall ihres     oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit  ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(7) Bestehende Erdgrabstätten können grundsätzlich auf Antrag in Rasengrabstätten umgewandelt werden. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Umwandlung besteht nicht. Auf dem Friedhof Beiseförth ist eine Umwandlung von Erdgrabstätten in Rasengrabstätten lediglich für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabstätten möglich.

§ 20 Maße der Erdgrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:
a) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
5. Lebensjahr,
b) Erdgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
5. Lebensjahr.

(2) Die Erdgrabstätten haben folgende Maße:

(3) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge:   1,50 m
Breite:   0,80 m
Der Abstand zwischen den Erdgrabstätten beträgt:   0,40 m

(4) Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge:   2,20 m
Breite:  max.  1,00 m  bei zweistelligen 2,20 m
Der Abstand zwischen den Erdgrabstätten beträgt:   0,40 m

B. Urnengrabstätten

§ 21 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in
• Urnengrabstätten
• Erdgrabstätten
• einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
• Rasengrabstätten

(2) Die Aschenurnen können nur unter der Erde beigesetzt werden.

§ 22 Definition der Urnengrabstätte

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und der Reihe nach belegt werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel um maximal 30 Jahre verlängert werden. Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnengrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) In einer Urnengrabstätte können max. 2 Urnen bestattet werden.
(3)  Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenfamiliengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 23 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

C Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
§ 24 Definition, Ausstattung, Nutzungsrecht

Ein Feld für anonyme Urnenbeisetzungen existiert lediglich auf dem Friedhof Mosheim. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in dem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Die Lage der Urne wird nicht bekannt gegeben.

D Rasengrabstätten

§ 25 Definition der Rasengrabstätte

(1)  Die Rasenerdgrabstätten mit Grabmal werden als Einzelgrabstätten und mehrstellige Grabstätten, die Rasenurnengrabstätten als Einzelgrabstätte und Doppelgrabstätte angeboten.

(2)  In Rasenerdgrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich - in Rasenurnengrabstätten sind bis zu zwei Urnenbestattungen möglich. Die Gräber sind ohne Einfassung anzulegen. Die Grabstätten dürfen keine Erdhügel erhalten.

(3)  Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Friedhofsverwaltung eingesät. Das Rasenmähen während der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.

(4) Zur Erleichterung der Rasenpflege müssen die Grabmale einen Sockel haben, der alle Seiten um mindestens 10 cm umfasst und bündig mit der Erdoberfläche abschließt. Das Höchstmaß dieses Sockels beträgt 80 cm x 80 cm bei Einzel- und Urnengrabstätten und 160 cm x 80 cm bei mehrstelligen Rasenerdgrabstätten.

(5) Das Aufstellen von Blumenkästen, Schalen oder Vasen ist nur im Bereich des Sockels (§ 25 (4)) zulässig. Eine darüber hinausgehende Bepflanzung der Grabstätte ist nicht erlaubt.

(6) Der anlässlich der Bestattung auf die Grabstätte gelegte Grabschmuck wird in Absprache mit den Nutzungsberechtigten – spätestens jedoch nach 2 Monaten – durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

(7) Für notwendige Unterhaltungsarbeiten z. B. durch Setzungen im Bereich des Grabmals sowie im Bereich des Sockels (§ 25 (5)) ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten gelten für Rasengrabstätten entsprechend sowie über Urnengrabstätten für Rasenurnengrabstätten entsprechen, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
   
V. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

 a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
 b) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff  hergestellt sein. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
 c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 29 sein.
 d) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,  ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

(2)  Für Grabmale gelten folgende Höchstmaße:

a) auf Erdgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
stehende Grabmale: Höhe :   bis 0,80 m
b) auf Erdgrabstätten/Rasenerdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
stehende Grabmale:  Höhe: bis 1,30 m; Breite: bis 1,40 m.
c) Auf Urnengrabstätten/Rasenurnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgen  den Größen zulässig:                       
 stehende Grabmale: Höhe : bis 0,80 m

(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen – sind, mit Ausnahme bei der Rasengrabstätten und anonymen Grabstätten, zulässig. Die Maße der Grabeinfassung richtet sich nach der jeweiligen Grabgröße.

(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 27 (1) kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 zulassen.

§ 28 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 3 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete
oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 29 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen  Steinmetz-, Stein-  und  Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien)  festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben
über die Art der Fundamentierung und der  Befestigung, insbesondere die
Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb  einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 30 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten (alte Fassung) oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erd-, Urnen- und Rasengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 2 Monaten die Möglichkeit, Grabmale selbst bzw. durch Gewerbetreibende abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Information entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 31 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengrabstätten und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen – sind grundsätzlich zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. 

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht  dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 32 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 31 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Grabstätten -mit Ausnahme der Rasengrabstätten und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen- müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung  hergerichtet werden.

(3) Wird eine Grabstätte   während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 33 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Erdgräber bzw. Urnengräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 34 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erdgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasengrabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 29 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 35 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden,  die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit-

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2  Buchst. a) den Friedhof ohne besondere Erlaubnis mit einem Kraftfahrzeug befährt.
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.08.1991 außer Kraft. § 33 bleibt unberührt.


Malsfeld, den 22.07.2010

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld


gez. Harbusch
Erster Beigeordneter


Gemeinde Malsfeld

Lindenstraße 1

34323 Malsfeld

Tel. 05661 5002-70

info@malsfeld.eu

Öffnungszeiten

Mo.-Fr.  8.00 - 12.00 Uhr

Do.      13.30 - 18.00 Uhr

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