I.Änderung
der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Malsfeld
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Malsfeld vom 24.06.2010 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 19.12.2019 die Friedhöfe der Gemeinde Malsfeld folgende
beschlossen:
Artikel 1
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle erhält folgende Fassung:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 6 Tagen 38,50 €
Für jeden weiteren Tag 6,60 €
b) Benutzung der Friedhofshalle anlässlich der Trauerfeier 80,00 €
c) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 27,50 €
d) Reinigung der Friedhofshalle nach einer Bestattung 27,50 €
§ 6 Bestattungsgebühren erhält folgende Fassung:
5. Lebensjahr
in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 670,00 €
in einer Erd- oder Rasenerdgrabstätte 192,50 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Erdgrabstätte, Urnengrabstätte, Rasenerdgrabstätte,
Rasenurnengrabstätte oder in dem Feld für anonyme
Urnenbeisetzungen 150,00 €
(3) Für Bestattungen an Samstagen, außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen werden folgende Zuschläge erhoben:
(a) für eine Erdbestattung (Sarg) 214,50 €
(b) für eine Urnenbestattung 115,50 €
§ 7 Umbettungsgebühren erhält folgende Fassung:
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Umbettung einer Leiche von Personen bei einer
Liegedauer bis zu 10 Jahren 800,00 €
Liegedauer von 10-20 Jahren 700,00 €
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte erhält folgende Fassung:
(1) Für die Überlassung einer Grabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
(a) Erdgrabstätten je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
(b) Urnengrabstätten je Grabstelle 250,00 €
(Doppelgrab 500,00 €, für jede weitere Grabstelle je 250,00 €)
(c) Rasenerdgrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 969,50 €
(Doppelgrab 1.939,00 €, für jede weitere Grabstelle je 969,50 €)
(d) Rasenurnengrabstätten einschl. Rasenpflege je Grabstelle 629,50 €
(Doppelgrab 1.259,00 €, für jede weitere Grabstelle je 629,50 €)
(e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen je Grabstelle 629,50 €
einschl. Rasenpflege
Der Zuschlag auf die unter Absatz 1 (c) festgesetzten
Gebühren beträgt je Grabstelle 400,00 €
(Doppelgrab 800,00 €, für jede weitere Grabstelle je 400,00 €)
sowie für die unter Absatz 1 (d, e) festgesetzten
Gebühren beträgt je Grabstelle 250,00 €
Artikel 2
Die Satzung (Gebührenordnung) tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung (Gebührenordnung) vom 24.06.2010 zum 01.01.2020 außer Kraft.
Malsfeld, den 19.12.2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
Vaupel, Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 20.12.2019