Beitragssatzsatzung zu den
wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen
in der Gemeinde Malsfeld
Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I Seite 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. Seite 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld am 19.12.2019 die folgende
beschlossen:
Artikel 1
§ 14 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019
einjährig für das:
Abrechnungsgebiet 1 (Beiseförth) 0,08 €/m² Veranlagungsfläche
Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019
einjährig für das:
Abrechnungsgebiet 5 (Malsfeld) 0,08 €/m² Veranlagungsfläche
Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2019
einjährig für das:
Abrechnungsgebiet 7 (Ostheim) 0,26 €/m² Veranlagungsfläche
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Malsfeld, den 19.12.2019
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
Vaupel, Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.malsfeld.net am 20.12.2019
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die
wiederkehrenden Straßenbeiträge
in der Gemeinde Malsfeld
Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 09.11.2017 folgende
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die wiederkehrenden Straßenbeiträge vom 06.05.2015
beschlossen:
Artikel 1
§ 14 erhält folgenden Wortlaut:
Abrechnungsgebiet 5 (Malsfeld): jeweils 0,19 Euro je m² Veranlagungsfläche
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Malsfeld, den 09.11.2017
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Malsfeld
gez.: Vaupel, Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.malsfeld.eu am 16.11.2017
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wiederkehrenden Straßenbeiträge
in der Gemeinde Malsfeld
Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2013. (GVBI. I S. 134) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBI. I. S. 158), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 17.12.2015 folgende
beschlossen:
Artikel 1
§ 14 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2015
Abrechnungsgebiet 6 (Mosheim): 0,11 Euro je m² Veranlagungsfläche
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Malsfeld, den 18.12.2015
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Malsfeld
gez. Vaupel, Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.malsfeld.eu am 18.12.2015
Aufgrund der §§ 1 bis 5a, 6a, 11, 11a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Malsfeld in der Sitzung am 23.04.2015
folgende
Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS)
beschlossen:
§ 1
Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen
Zur Deckung des Aufwandes der Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Beiträge nach der Maßgabe der §§ 11, 11a KAG in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2
Abrechnungsgebiete
Sämtliche Verkehrsanlagen folgender Abrechnungsgebiete, die nicht im Außenbereich liegen, bilden jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung:
Abrechnungsgebiet 1:
Sämtliche Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes Beiseförth im Sinne von § 11a Abs.2a KAG
Abrechnungsgebiet 2:
Sämtliche Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes Dagobertshausen im Sinne von § 11a Abs. 2a KAG
Abrechnungsgebiet 3:
Sämtliche Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes Elfershausen im Sinne von
§ 11a Abs. 2a KAG
Abrechnungsgebiet 4:
Sämtliche Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes Gewerbegebiet „Mittleres Fuldatal“ im Sinne von § 11a Abs. 2a KAG
Abrechnungsgebiet 5:
Sämtliche Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes Malsfeld im Sinne von § 11a Abs. 2a KAG
Abrechnungsgebiet 6:
Sämtliche Verkehrsanlage des Abrechnungsgebietes Mosheim im Sinne von § 11 a Abs. 2 a KAG
Abrechnungsgebiet 7: Sämtliche Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes Ostheim im Sinne von § 11a
Abs. 2a KAG
Abrechnungsgebiet 8:
Sämtliche Verkehrsanlagen des Abrechnungsgebietes Sipperhausen im Sinne von
§ 11a Abs. 2a KAG
§ 3
Beitragsfähiger Aufwand
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den Investitionsaufwendungen für den Um- und Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen im Abrechnungsgebiet ermittelt. Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung.
§ 4
Anteil der Gemeinde
Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt in dem
Abrechnungsgebiet 1 ((Beiseförth) 42 %
Abrechnungsgebiet 2 (Dagobertshausen) 42 %
Abrechnungsgebiet 3 (Elfershausen) 42 %
Abrechnungsgebiet 4 (Gewerbegebiet) 42 %
Abrechnungsgebiet 5 (Malsfeld) 42 %
Abrechnungsgebiet 6 (Mosheim) 42 % Abrechnungsgebiet 7 (Ostheim) 42 % Abrechnungsgebiet 8 (Sipperhausen) 42 %
§ 5
Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen jeweils die Grundstücke, welche die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen eines Abrechnungsgebietes haben.
§ 6
Verteilung
Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach der Veranlagungsfläche verteilt. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§7) mit dem Nutzungsfaktor (§§ 8 bis 13).
§ 7
Grundstücksfläche
Als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.
§ 8
Nutzungsfaktoren in beplanten Gebieten
Der Nutzungsfaktor beträgt:
Bei jedem weiteren Vollgeschoss
erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25
§ 9
Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB
Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach §9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB gelten die Regelungen des § 8 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 10 anzuwenden.
§ 10
Nutzungsfaktor im unbeplanten Innenbereich
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
(2) Ist im Bauwerk kein Vollgeschoss vorhanden, gilt als Zahl der Vollgeschosse die tatsächliche Gebäudehöhe (Traufhöhe), geteilt durch 3,5, für insgesamt gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke; durch 2,2 für alle in anderer Weise baulich genutzte Grundstücke. Bruchzahlen werden hierbei kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
(3) Die in § 8 Abs. 1 festgesetzten Nutzungsfaktoren je Vollgeschoss gelten
entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die
§ 11
Artzuschlag
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten (im beplanten und unbeplanten Innenbereich) werden die nach den §§ 8-10 ermittelten Veranlagungsflächen um 20 % erhöht. Das gleiche gilt für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Veranlagungsflächen um 10 %.
§ 12
Nutzungsfaktor im Außenbereich
Landwirtschaft (Äcker, Wiesen und Ähnliches) 0,01
Weidewirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Baum-
schulen, Anlagen zur Tierhaltung (z.B. Hühner-
farm, Mast- oder Zuchtbetriebe) und Grund-
stücke, die der Erholung dienen 0,06
Forstwirtschaft 0,006
Obst- und Weinbau 0,03
Gartenbau, Dauerklein-, Schreber- und Frei-
zeitgärten, Kleintierzuchtanlagen 0,25
Garten- und Parkanlagen 0,25
Freibäder, Sport-, Spiel-, Grill- und Camping-
plätze, Biergärten und Ähnliches 0,5
Übungsplätze (z.B. Reitanlagen, Hundedressur-
platz, Schießanlage, Kfz-Übungsgelände etc.)0,5
Zoologische Gärten (Tierparks) und botanische
Gärten 0,5
Spiel- und Vergnügungsparks 2,0
Gewerbliche Nutzung (z.B. Abbau von Boden-
schätzen, Kies- und Bodenabbau)1,0
Ausflugsziele (z.B. Burgruinen, Kultur- und
Naturdenkmäler, Ausgrabungsstätten) 0,25
Friedhöfe 0,5
§ 13
Nutzungsfaktor in Sonderfällen
§ 14
Beitragssatz
§ 15
Enstehen der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
§ 16
Vorausleistungen
Ab Beginn des Kalenderjahres kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen verlangen.
§ 17
Fälligkeit
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 18
Beitragspflichtige, öffentliche Last
§ 19
Allgemeine Mitteilungspflichten
§ 20
Überleitregelungen
Sind vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Satzung für die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen sowie einmalige Beiträge nach § 11 HKAG geleistet worden oder noch zu leisten, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages für die Abrechnungsgebiete unberücksichtigt. Diese Grundstücke bleiben so lange beitragsfrei, bis die Gesamtsumme aus den einzelnen Jahresbeiträgen bei der Veranlagung zum wiederkehrenden Straßenausbau-beitrag den Betrag des entstandenen einmaligen Beitrages überschritten hätte, längstens für die Dauer von 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs (sachliche und persönliche Beitragspflicht) bzw. Leistung gemäß vertraglicher Vereinbarung.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
mitzuteilen, so kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,00 bis 50.000,00€ geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 06.05.2015 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Malsfeld, den 06.05.2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Malsfeld
gez. Vaupel
Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.malsfeld.eu am 06.05.2015